Lohn für pflegende Angehörige
Welche Pflegezeit zählt, wie eine Anstellung funktioniert und warum die genaue Abklärung entscheidend ist.

Lohn für pflegende Angehörige ist in der Schweiz unter klaren Voraussetzungen möglich. Hunderttausende Angehörige pflegen zu Hause – oft mit reduziertem Erwerbspensum, ohne Lohn und ohne Sozialversicherung. Seit dem Bundesgerichtsentscheid BGE 145 V 161 (2019) ist klar: Grundpflegeleistungen können über eine zugelassene Spitex auch dann zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden, wenn sie von angestellten Angehörigen erbracht werden.
Das ändert die Realität vieler Familien in Zürich und Aargau: Aus unsichtbarer Care-Arbeit kann eine echte Anstellung werden – mit Lohn, Ferienanspruch und Sozialversicherungen. Entscheidend ist aber, was rechtlich als Pflege zählt und was nicht.
Was wird überhaupt bezahlt?
Abgerechnet werden Massnahmen der allgemeinen Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Dazu gehören typischerweise Hilfe bei Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Betten und Lagern, Mobilisation sowie bestimmte prophylaktische Massnahmen – immer im Rahmen einer pflegerischen Bedarfsabklärung.
Nicht vergütet wird die reine Gesellschaft, der Haushalt ohne Pflegebezug oder medizinische Behandlungspflege (z. B. komplexe Wundversorgung, Injektionen), sofern diese nicht von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal erbracht wird. Lumina fokussiert bewusst auf Grundpflege unter Fachaufsicht – ohne unrealistische Maximalversprechen.
So funktioniert die Anstellung in der Praxis
Eine Privatperson kann Pflegeleistungen nicht direkt bei der Krankenkasse einreichen. Dafür braucht es eine Spitex mit Betriebsbewilligung und Abrechnungsberechtigung. Der Ablauf bei Lumina entspricht dem Schweizer Standard – transparent erklärt:
1) Kurzes Erstgespräch und erste Einschätzung (z. B. über den Lohn-Check). 2) Bedarfsabklärung durch eine diplomierte Pflegefachperson zu Hause; für Behandlungspflege ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. 3) Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsanmeldung und Einführung. 4) Monatliche Dokumentation der erbrachten Grundpflege und pünktliche Lohnzahlung.
Konkurrenten wie Pflegewegweiser oder IAHA kommunizieren oft feste Stundenlöhne und hohe Monatsbeträge. Diese Zahlen sind nur dann realistisch, wenn der dokumentierte Pflegebedarf entsprechend hoch ist. Eine seriöse Spitex sagt Ihnen zuerst, welche Stunden voraussichtlich anrechenbar sind – und erst dann, was das ungefähr bedeutet.
Was Sie vor dem Unterschreiben prüfen sollten
Fragen Sie nach dem Brutto-/Nettolohn, Ferien, AHV/ALV/UVG/BVG, der fachlichen Begleitung und danach, wie die Restkostenfinanzierung der Gemeinde kommuniziert wird. Im Kanton Zürich gelten für Angehörigenpflege strengere Vorgaben – unter anderem eine anerkannte Qualifikation innert eines Jahres. Lumina klärt vor einer Anstellung den Pflegebedarf, die vertraglichen Bedingungen und die passende Schulung mit Ihnen. Die Zürcher Vorgaben dürfen nicht ungeprüft auf andere Kantone übertragen werden.
Lumina begleitet Sie bei Abklärung, Anstellung und Dokumentation. So bleibt die Pflege bei Ihnen zu Hause – und die Administration nicht allein auf Ihren Schultern.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle medizinische, rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Beträge und Vorgaben können sich ändern – massgebend sind Behörden und Ihre konkrete Abklärung.



